von Mala Horizonte
Karlsruhe, 9. Sept. 2026
Im Verfahren 1 BvR 123/45 wenden sich 14 auch in Deutschland tätige Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn gegen § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG). Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des deutschen Mindestlohns zu bezahlen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben.
Die Unternehmen fochten die Entscheidung vor dem im Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) vorgesehenen Internationalen Schiedsgericht an. Dieses hatte verkündet, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Rechte der ausländischen Unternehmen auf Schutz ihrer Investitionen beeinträchtige und sprach ihnen eine von der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Entschädigung von 100 Mio EURO zu.
Die Berufung dagegen wurde jetzt verworfen, die Entschädigung ist zu zahlen. Regierung und die sie tragenden Bundestagsfraktionen sind entsetzt, dass durch TTIP Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angegangen werden können.
Damit habe man bei Vertragsabschluss nicht rechnen können, die Hinweise auf diese Gefahr wären damals für überzogen gehalten worden. Man denke darüber nach, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.